NRS: KAPITEL 123 – RECHTE VON EHEPAAREN
KAPITEL 123 – RECHTE VON EHEPAAREN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
NRS 123.010 Eigentumsrechte eines Ehepaares durch Kapitel geregelt; Ausnahmen; Rechte vestedbefore März 10, 1873, nicht betroffen.
NRS 123.020 Curtesyand dower nicht erlaubt.
NRS 123.030 Howa Ehepaar kann Eigentum halten.
NRS 123.050 Ehegattennicht haftbar für Schulden anderer, die vor der Heirat entstanden sind.
NRS 123.060 Nointerests im Eigentum anderer.
NRS 123.070 Ehegattenkann Verträge abschließen.
NRS 123.080 Vertragänderung der Rechtsbeziehungen: Trennungsvereinbarung; Berücksichtigung; Einführung Inbeweise in Scheidungsklage.
NRS 123.090 Notwendigkeitenfür vernachlässigten Ehegatten bei Vernachlässigung des Ehegatten vernachlässigt zu bieten;Wiederherstellung des Wertes.
NRS 123.100 Verlassener Ehepartner haftet nicht für die Unterstützung des verlassenen Ehepartners.
NRS 123.110 Wannehepartner muss anderen Ehepartner unterstützen.
NRS 123.121 Trennung von Schadenersatzansprüchen, wenn Ehegatten gemeinsam klagen.
NRS 123.125 Charakter des in Treuhand übertragenen Eigentums.
SEPARATES EIGENTUM
NRS 123.130 Separateigentum jedes Ehepartners.
NRS 123.140 Inventarvon separatem Eigentum: Ausführung; Aufzeichnung; ergänzendes Inventar.
NRS 123.150 Inventaraufzeichnung ist Bekanntmachung und Eigentumsnachweis.
NRS 123.160 Auswirkung der Nichtaufzeichnung des Inventars.
NRS 123.170 Jeder Ehepartner kontrolliert sein eigenes Eigentum.
NRS 123.180 Eigentumund Einkommen minderjähriger Kinder.
NRS 123.190 Einnahmen eines Ehegatten, die nach schriftlicher Genehmigung eines anderen Ehegatten als Geschenk für den eigenen Gebrauch verwendet werden.
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
NRS 123.220 Communityproperty definiert.
NRS 123.225 Interessevon jedem Ehegatten in Gemeinschaftseigentum sind vorhanden, bestehende und gleiche Interessen.
NRS 123.230 Controlof Gemeinschaftseigentum.
NRS 123.240 Zahlungen oder Erstattungen im Rahmen von Leistungs- oder Sparplänen an Arbeitnehmer, Begünstigte oder Staaten: Entlastung des Arbeitgebers, Treuhänders oder Versicherungsunternehmens von Werbeansprüchen; Hinweis.
NRS 123.250 Eigentum des Hinterbliebenen nach dem Tod des Ehegatten; Verfügung durch Willen des Erblassers.
S. 123.259 Aufteilung des Einkommens und der Ressourcen des Ehepaares: Art und Weise; Bedingungen; Einschränkungen.
EHEVERTRÄGE ODER VERGLEICHE
NRS 123.270 Verträge oder Vergleiche müssen geschrieben und anerkannt werden.
NRS 123.280 Aufzeichnung in Landkreisen, in denen sich Immobilien befinden.
NRS 123.290 Recordof Vertrag Mitteilung zu erteilen.
NRS 123.300 Effectof nicht Aufnahme Vertrag oder Siedlung.
NRS 123.310 Minderjährige können Eheverträge oder Vergleiche abschließen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
NRS 123.010 Eigentumsrechte eines Ehepaares nach Kapitel; Ausnahmen; Vor dem 10.März 1873 erworbene Rechte bleiben unberührt.
1. Die Eigentumsrechte eines Ehepaares werden durch dieses Kapitel geregelt, es sei denn, es gibt:
(a) Eine voreheliche Vereinbarung, die nach Kapitel 123A der NRS durchsetzbar ist; oder
(b) Einen Ehevertrag oder Vergleich,
, der entgegenstehende Bestimmungen enthält.
2. Kapitel 76, Statuten von Nevada 1865, isrepealed, aber keine Rechte übertragen oder Verfahren vor dem 10. März 1873 getroffen werden, werden durch alles, was in diesem Kapitel der NRS enthaltenen betroffen sein.
+ — (N. A 1989,1004; 2017,760)
NRS 123.020 Curtesy und Mitgift nicht erlaubt. Noestate ist ein Ehegatte als Mieter von curtesy nach dem Tod seines Ehepartners erlaubt, noch ist ein Nachlass in Mitgift dem anderen Ehegatten nach dem Tod seines Ehegatten zugeteilt.
— (N. A 2017, 761)
NRS 123.030 Wie ein Ehepaar Eigentum halten kann. Verheiratete Paare können Immobilien oder persönliches Eigentum als gemeinsame Mieter, Mieter incommon oder als Gemeinschaftseigentum halten.
— (N. A 1959, 408; 2017, 761)
NRS 123.050 Ehepartner haftet nicht für Schulden anderer, die vor der Heirat entstanden sind. Weder das getrennte Vermögen eines Ehegatten noch der Anteil des Ehegatten am Gemeinschaftseigentum haften für die Schulden des anderen Ehegatten, die vor der Eheschließung eingegangen wurden.
— (N. A 1975, 558)
NRS 123.060 Keine Anteile an Eigentum anderer. Mit Ausnahme von NRS 123.070 hat keiner der Ehegatten eineinteresse am Eigentum des anderen Ehegatten.
— (N. A 2017, 761)
NRS 123.070 Ehegatten können Verträge abschließen. Der Ehegatte kann mit dem anderen Ehegatten oder mit einer anderen Person, die Eigentum respektiert, einen Vertrag, eine Verlobung oder eine Transaktion abschließen, die entweder unverheiratet eingehen können, vorbehaltlich eines Vertrags, einer Verlobung oder einer Transaktion zwischen sich selbst, den allgemeinen Regeln, die die Handlungen von Personen kontrollieren, die Vertrauensbeziehungen zueinander unterhalten.
— (N. A 2017, 761)
NR. 123.080 Vertrag zur Änderung der Rechtsbeziehungen: Trennungsvereinbarung;Berücksichtigung; Einführung in Beweise in Scheidungsklage.
1. Ein Ehepaar kann seine Rechtsbeziehungen durch keinen Vertrag ändern, es sei denn, es handelt sich um Eigentum, und sie können einer sofortigen Trennung zustimmen und Vorkehrungen für die Unterstützung eines von ihnen und ihrer Kinder während einer solchen Trennung treffen.
2. Die gegenseitige Zustimmung der Parteien ist aausreichende Gegenleistung für eine solche Vereinbarung, wie in Unterabschnitt erwähnt 1.
3. Für den Fall, dass eine Scheidungsklage von einem der Ehegatten gegen den anderen anhängig ist oder unmittelbar erwogen wird, wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht durch eine Bestimmung berührt, die besagt, dass die Vereinbarung getroffen wird, um den Gegenstand davon aus dem Bereich des Rechtsstreits zu entfernen, und dass im Falle einer Scheidung, die einer der Parteien gewährt wird, die Vereinbarung wirksam wird und anderenfalls nicht.
4. Wenn ein von einem verheirateten Paar ausgeführter Vertrag oder eine Abschrift davon als Beweismittel in eine Schiedsklage eingebracht wird und das Gericht den Vertrag durch Verweis darauf per Dekret oder Urteil ratifiziert oder annimmt oder genehmigt, hat das Dekret oder Urteil die gleiche Kraft und Wirkung und Rechtsfolgen, als ob der Vertrag in das Dekret kopiert oder diesem beigefügt wäre.
+ — (N. A 2017, 761)
NRS 123.090 Notwendigkeiten, die dem vernachlässigten Ehegatten bei Vernachlässigung des Ehegatten zur Verfügung gestellt werdenverachtet zu bieten; Wiederherstellung des Wertes. Wenn ein Ehegatte es versäumt, für die Unterstützung seines Ehepartners angemessene Vorkehrungen zu treffen, kann jede andere Person dem vernachlässigten Ehegatten in gutem Glauben die für seine Unterstützung erforderlichen Gegenstände zur Verfügung stellen und den angemessenen Wert davon von dem vernachlässigten Ehegatten zurückfordern. Das gesonderte Vermögen des nachlässigen Ehepartners haftet für die Kosten solcher Notwendigkeiten, wenn das Gemeinschaftseigentum der Ehegatten nicht ausreicht, um diese Schulden zu begleichen.
— (N. A 1975, 558; 2017, 761)
NRS 123.100 Verlassener Ehegatte haftet nicht für die Unterstützung des verlassenen Ehegatten. Ein Ehegatte, der von seinem Ehegatten verlassen wurde, ist nicht für die Unterstützung des verlassenen Ehegatten verantwortlich, bis dieser Ehegatte eine Rückkehr anbietet, es sei denn, das Fehlverhalten des verlassenen Ehegatten rechtfertigte die Aufgabe.
— (N. A 1975, 558; 2017, 761)
NRS 123.110 Wenn der Ehepartner einen anderen Ehepartner unterstützen muss. Der Ehegatte muss seinen Ehegatten aus seinem eigenen Vermögen ernähren, wenn der Ehegatte kein eigenes Vermögen und kein Gemeinschaftseigentum hat und der Ehegatte aufgrund von Gebrechen nicht in der Lage oder in der Lage ist, sich selbst zu ernähren.
— (N. A 2017, 762)
NRS 123.121 Trennung von Schadensersatzansprüchen, wenn Ehegatten gemeinsam klagen. Wenn Ehegatten gemeinsam klagen, werden die gewährten Schäden wie folgt getrennt:
1. Wenn die Klage auf Personenschäden gerichtet ist, Schadensersatz für:
(a) Personenschäden und Schmerzen und Leiden, ander verletzte Ehegatte als sein eigenes Eigentum.
(b) Verlust von Komfort und Gesellschaft für den Ehepartner, der einen solchen Verlust erleidet.
(c) Verlust von Dienstleistungen und Krankenhaus- und medizinischen Ausgaben an die Ehegatten als Gemeinschaftseigentum.
2. Wenn die Klage wegen Verletzung des Eigentums erhoben wird, wird der Schadensersatz nach dem Charakter des verletzten Eigentums zugesprochen. Schäden an getrenntem Eigentum werden dem Ehegatten zugesprochen, der dieses Eigentum besitzt, und Schäden an Gemeinschaftseigentum werden den Ehepartnern als Gemeinschaftseigentum zugesprochen.
(Hinzugefügt zu NRS von 1975, 558; A 2017, 762)
NRS 123.125 Charakter des Eigentums in Vertrauen übertragen.
1. Ein Treuhandinstrument kann vorsehen, dass Gemeinschaftseigentum oder getrenntes Eigentum, das in ein unwiderrufliches Treuhandvermögen übergeht, bei dem beide Ehegatten Verteilungsbegünstigte im Sinne von NRS 163.415 sind, während der Ehe Gemeinschaftseigentum oder getrenntes Eigentum bleibt. Jedes Gemeinschaftseigentum oder eigenständiges Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erträge, Wertsteigerungen und Erlöse daraus, das aus einem Treuhandinstrument, das eine solche Bestimmung enthält, ausgeschüttet oder abgezogen wird, bleibt gegebenenfalls Gemeinschaftseigentum oder eigenständiges Eigentum.
2. Ein Ehegatte oder eine andere Partei in einem Fall muss durch klare und überzeugende Beweise die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum oder getrenntem Eigentum, das in einen Trust übertragen wird, von Folgendem nachweisen:
(a) Gemeinschaftseigentum in getrenntes Eigentum; oder
(b) Getrenntes Eigentum in Gemeinschaftseigentum.
3. Die Bestimmungen dieses Abschnitts wirken sich nicht auf den Charakter von Gemeinschaftseigentum oder separatem Eigentum aus, das auf andere Weise als in diesem Abschnitt beschrieben in einen Trust übertragen wird.
(Hinzugefügt zu NRS von 2017, 1669;A 2019,1852)
SEPARATES EIGENTUM
NRS 123.130 Separates Eigentum jedes Ehepartners. Alleeigentum eines Ehegatten von ihm oder ihr vor der Ehe im Besitz, und das wurde von ihm oder ihr danach durch Geschenk acquired, Vermächtnis, entwickeln, Abstieg oder durch eine Auszeichnung für Personenschäden Schäden, mit den Mieten, Ausgaben und Gewinne daraus, ist sein eigenes Eigentum.
— (N. A 1975, 558; 2017, 762)
NRS 123.140 Inventar des separaten Eigentums: Ausführung; Aufzeichnung;ergänzendes Inventar.
1. Ein vollständiges und vollständiges Inventar dieses getrennten Vermögens einer verheirateten Person, ohne Geld, kann von dieser Person ausgefertigt und unterzeichnet, in der für die Bestätigung oder den Nachweis einer Übertragung von Immobilien erforderlichen Weise anerkannt oder nachgewiesen werden, und kann aufgezeichnet werden,wenn diese Person in diesem Staat ansässig ist, im Büro des Rekorders des Landkreises, in dem diese Person wohnt. Wenn Immobilien, die in einem anderen Land liegen, in einem aufgezeichneten Inventar enthalten sind, dann wird das Inventar auch im Büro des Rekorders dieses anderen Landkreises aufgezeichnet.
2. Wenn die verheiratete Person kein Einwohner dieses Staates ist, Ein aufgezeichnetes Inventar ist im Büro des Ordens jedes Landkreises aufzuzeichnen, in dem ein Teil des Eigentums liegt, real oder persönlich, issituated, befindet sich oder wird verwendet.
3. Von Zeit zu Zeit kann danach ein weiteres und ergänzendes Inventar aller anderen, später von einer solchen verheirateten Person erworbenen Gegenstände mit Ausnahme von Geld und den Mieten, Ausgaben und Gewinnen des separaten Eigentums dieser Person, die im ursprünglichen oder einem späteren Inventar enthalten sind, ausgefertigt, unterzeichnet, anerkannt oder nachgewiesen und in gleicher Weise aufgezeichnet werden, wenn das gleiche in Geld ist.
— (N. A 1959, 9; 1975, 559)
NRS 123.150 Die Aufzeichnung des Inventars ist Bekanntmachung und Eigentumsnachweis.
1. Wenn eine verheiratete Person in diesem Staat ansässig ist, ist die Eintragung des Inventars des gesonderten Vermögens der Person im Büro des Rekorders des Landkreises, in dem die Person wohnt, eine Mitteilung über das Eigentum der Person an dem gesonderten Eigentum, mit Ausnahme eines Grundstücks in einem anderen Landkreis, und in Bezug auf dieses Grundeigentum ist die Eintragung des Inventars davon im Büro des Rekorders des Landkreises, in dem dasselbe Issituate ist, eine Mitteilung über das Eigentum der Person daran.
2. Wenn eine verheiratete Person kein Einwohner dieses Staates ist, Die Aufzeichnung des Inventars des separaten Eigentums der Person im Büro des Rekorders des Landkreises, in dem sich ein Teil des Eigentums befindet,real oder persönlich, im Inventar enthalten ist, befindet, befindet oder verwendet, isnotice of the person’s title as to all that property situate, befindet sich oder wird in diesem Landkreis verwendet.
— (N. A 1975, 559; 2001, 1755; 2003, 75)
NRS 123.160 Auswirkung der Nichtaufzeichnung des Inventars.
1. Wenn eine verheiratete Person in diesem Staat ansässig ist, Das Versäumnis, ein Inventar des getrennten Vermögens dieser Person im Büro des Rekorders des Wohnsitzbezirks zur Aufzeichnung einzureichen, orthe Auslassung aus dem Inventar, in einem solchen Büro zur Aufzeichnung eingereicht, eines Teils dieses Eigentums, außer bei Immobilien in einem anderen Landkreis, ist Anscheinsbeweis, wie zwischen dieser verheirateten Person und Käufern in gutem Glauben und für eine wertvolle Gegenleistung des anderen Ehepartners, dass das Eigentum, von dem kein Inventar so eingereicht wurde, oder das aus dem Register theinventory, ist nicht die separate eigentum einer solchen Person. In Bezug auf Immobilien, die sich in einem anderen Landkreis befinden, ist das Versäumnis, im Büro des Registers des Landkreises, in dem sich dasselbe befindet, eine Bestandsaufnahme zu machen, oder die Unterlassung eines Teils einer solchen Immobilie aus dem Inventar, das in einem solchen Büro zur Aufzeichnung eingereicht wurde, ein Anscheinsbeweis, wie zwischen der verheirateten Person und solchen Käufern wie oben erwähnt, dass solche Immobilien, von denen kein Inventar so eingereicht wurde oder die aus dem Inventar weggelassen wurden, nicht das separate Eigentum einer solchen Person sind.
2. Wenn eine verheiratete Person nicht in diesem Staat ansässig ist, Das Versäumnis, ein Inventar des getrennten Eigentums dieser Person im Büro des Rekorders des Landkreises, in dem sich ein Teil dieses Eigentums befindet, zur Aufzeichnung einzureichen, befindet oder verwendet, oder die Unterlassung des Inventars, in einem solchen Büro eingereicht, eines Teils dieses Eigentums, ist, in Bezug auf alle diese Immobilien situieren, befindet sich oder wird in diesem Landkreis verwendet, von denen kein Inventar so eingereicht wurde, oder das aus dem Inventar weggelassen wurde, Anscheinsbeweis, wie zwischen der verheirateten und solche Käufer wie oben erwähnt, dassdas gleiche ist nicht solche Person separates Grundstück.
3. Die Bestimmungen von NRS 123.140, 123.150 undDieser Abschnitt schließen die Einführung anderer Nachweise zum Nachweis des getrennten oder gemeinschaftlichen Charakters des Vermögens der Ehegatten nicht aus.
— (N. A 1975, 559)
NRS 123.170 Jeder Ehegatte kontrolliert ein eigenes Eigentum. Jeder Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten sein eigenes Vermögen übertragen, belasten, belasten oder anderweitig darüber verfügen.
— (N. A 1975, 560)
NRS 123.180 Vermögen und Einkommen minderjähriger Kinder.
1. Jedes Eigentum, das ein Kind durch Geschenk, Vermächtnis, Erfindung oder Abstammung mit den Mieten, Ausgaben und Gewinnen davon erworben hat, ist das Eigentum des Kindes, und keiner der Eltern hat Anspruch auf Zinsen.
2. Das Einkommen und die Verdienstanhäufungen eines minderjährigen Kindes sind das Gemeinschaftseigentum seiner Eltern, ohne auf das Kind zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann schriftlich nachgewiesen werdeninstrument, Nachweis einer bestimmten mündlichen Gabe oder Nachweis einer Verhaltensweise.
3. Wenn ein Ehepaar getrennt und getrennt lebt, sind die Einkünfte und Verdienstansammlungen seiner minderjährigen Kinder, sofern sie nicht aufgegeben werden, das getrennte Eigentum des Ehegatten, der das Sorgerecht hat, oder, wenn kein Sorgerechtsurteil ergangen ist, das separate Eigentum des Ehegatten, mit dem diese Kinder leben.
— (N. A 1975, 560; 2017, 762)
NRS 123.190 Verdienst eines Ehegatten, der gemäß der schriftlichen Genehmigung eines anderen Ehegatten als Geschenk für den eigenen Gebrauch verwendet wird. Wenn der Ehegatte seinem Ehegatten schriftlich die Befugnis erteilt hat, die Einkünfte des Ehegatten für seinen eigenen Gebrauch anzueignen, gilt dies mit den Ausgaben und Gewinnen als Geschenk eines Ehegatten an den anderen und ist mit diesen Ausgaben und Gewinnen das Eigentum des letzteren Ehegatten.
— (N. A 1973, 1036; 2017, 762)
GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
NRS 123.220 Gemeinschaftseigentum definiert. Alle Immobilien, mit Ausnahme der in NRS 123.130 genannten, die nach der Heirat von einem Ehegatten oder beiden Ehegatten erworben wurden, sind Gemeinschaftseigentum, sofern nicht anders angegeben:
1. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen denehepartner.
2. Ein Dekret über die getrennte Unterhaltevon einem zuständigen Gericht.
3. NR. 123.190.
4. Ein erlassenes Dekret oder eine schriftliche Vereinbarunggeschrieben gemäß NRS 123.259.
— (N. A 1975, 560; 1987, 1016; 1989, 380; 2009, 1636;2017, 763)
NRS 123.225 Interessen jedes Ehegatten am Gemeinschaftseigentum sind vorhanden,bestehende und gleiche Interessen.
1. Die jeweiligen Interessen jedes Ehegattenim Gemeinschaftseigentum während der Fortsetzung der Ehebeziehung sind vorbehaltlich der Bestimmungen von NRS 123.230 bestehende und gleiche Interessen vorhanden.
2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alles Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, ob das Gemeinschaftseigentum vor, am oder nach dem 26.März 1959 erworben wurde.
(Hinzugefügt zu NRS von 1959, 408;A 1997, 1596;2017, 763)
NRS 123.230 Kontrolle des Gemeinschaftseigentums. Der Ehegatte kann dem anderen durch schriftliche Vollmacht die vollständige Befugnis übertragen, als Gemeinschaftseigentum gehaltenes Eigentum zu verkaufen, zu übertragen oder zu belasten, oder der Ehegatte kann, unabhängig davon, ob das Gemeinschaftseigentum vor, am oder nach dem 1. Juli 1975 erworben wurde, das Gemeinschaftseigentum allein verwalten und kontrollieren, mit der gleichen Verfügungsgewalt wie der handelnde Ehegatte über sein getrenntes Eigentum, mit der Ausnahme:
1. Kein Ehegatte darf mehr als die Hälfte des Gemeinschaftseigentums ersinnen oder vermachen.
2. Keiner der Ehegatten darf ein Geschenk Vongemeinschaftseigentum ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen.
3. Keiner der Ehegatten darf das Gemeinschaftseigentum verkaufen, übertragen oder belasten, es sei denn, beide beteiligen sich an der Vollstreckung der Tat oder eines anderen Instruments, mit dem die Immobilie verkauft wird, übertragen oder belastet, und die Urkunde oder ein anderes Instrument muss von beiden anerkannt werden.
4. Keiner der Ehegatten darf Gemeinschaftseigentum erwerben oder vertraglich vereinbaren, es sei denn, beide beteiligen sich an der Transaktion des Kaufs oder an der Ausführung des Kaufvertrags.
5. Keiner der Ehegatten darf ein anderes Sicherheitsinteresse als ein Kaufgeldsicherheitsinteresse im Sinne von NRS 104.9103 an gemeinschaftlichen Haushaltswaren, Einrichtungsgegenständen oder Geräten schaffen oder verkaufen, es sei denn, beide schließen sich der Sicherheitsvereinbarung oder dem Kaufvertrag an, falls vorhanden.
6. Keiner der Ehegatten darf die Vermögenswerte, einschließlich Immobilien und Goodwill, von Abusiness erwerben, kaufen, verkaufen, übertragen oder belasten, wenn beide Ehegatten ohne Zustimmung des anderen an deren Verwaltung beteiligt sind. Beteiligt sich nur ein Ehegatte an der Geschäftsführung, so kann er im ordentlichen Geschäftsgang die Vermögenswerte des Unternehmens, einschließlich Immobilien und Geschäfts- oder Firmenwerte, ohne Zustimmung des nichtteilnehmenden Ehegatten erwerben, kaufen, verkaufen, übertragen oder belasten.
— (N. A 1973, 1037; 1975, 560; 1977, 271; 1997, 1596; 1999, 391)
NRS 123.240 Zahlungen oder Erstattungen im Rahmen von Leistungs- oder Sparplänen an Arbeitnehmer, Begünstigte oder Nachlässe: Entlastung des Arbeitgebers, Treuhänders oder der Versicherungsgesellschaftvon nachteiligen Ansprüchen; Hinweis. Ungeachtet der Bestimmungen von NRS 123.220 und 123.230 jedesmal, wenn Zahlungen oder Rückerstattungen an einen Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer oder seinen Begünstigten oder Nachlass aufgrund eines niedergeschriebenen Pensionsplans, Sterbeplans oder eines anderen Vorsorgeplans oder Sparplans erfolgen, hat eine solche Zahlung oder Rückerstattung den Arbeitgeber und jeden Treuhänder oder jede Versicherungsgesellschaft, die eine solche Zahlung oder Rückerstattung vornimmt, vollständig von allen nachteiligen Ansprüchen zu befreien, es sei denn, der Arbeitgeber oder ehemalige Arbeitgeber hat vor einer solchen Zahlung oder Rückerstattung, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber oder ehemaligen Arbeitgeber geleistet wird, an seinem Hauptgeschäftssitz in diesem Staat eine schriftliche Mitteilung von oder im Namen einige andere wenn ein Treuhänder oder Versicherungsunternehmen die Zahlung leistet, ist eine solche Mitteilung beim Treuhänder oder der Versicherungsgesellschaft in seinem Heimatbüro eingegangen, aber nichts in diesem Abschnitt berührt einen Anspruch oder ein Recht auf eine solche Zahlung oder Rückerstattung oder einen Teil davon zwischen allen anderen Personen als dem Arbeitnehmer und dem Treuhänder oder der Versicherungsgesellschaft, die eine solche Zahlung oder Rückerstattung leisten.
NRS 123.250 Eigentum des Hinterbliebenen nach dem Tod des Ehegatten; Verfügung durch Willen des Verstorbenen.
1. Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, gilt nach dem Tod eines der Ehegatten:
a) Ein ungeteiltes halbes Interesse am Gemeinschaftseigentum ist Eigentum des überlebenden Ehegatten und seines einzigen getrennten Vermögens.
b) Die verbleibenden Zinsen:
(1) Oder, in Ermangelung einer solchen testamentarischen Verfügung, geht an den überlebenden Ehegatten; und
(2) Ist der einzige Teil, der der Verwaltung nach den Bestimmungen von Titel 12 der NRS unterliegt.
2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts:
a) gelten nicht, soweit sie mit den Bestimmungen des Kapitels 41B der NRN.
(b) Gelten nicht für Gemeinschaftseigentum mit Hinterbliebenenrecht.
c) Gelten für alle anderen Gemeinschaftsgüter, unabhängig davon, ob das Gemeinschaftseigentum vor, am oder nach dem 1. Juli 1975 erworben wurde.
3. Wie in diesem Abschnitt verwendet, bedeutet “Gemeinschaftseigentum mit Hinterbliebenenrecht” Gemeinschaftseigentum, an dem ein Hinterbliebenenrecht gemäß NRS111.064 oder 115.060 oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung besteht.
— (N. A 1957, 359; 1959, 408; 1975, 561; 1981, 779; 1997, 1597; 1999, 1355; 2017, 763)
NRS 123.259 Aufteilung der Einkommen und Ressourcen des Ehepaares: Art und Weise;Bedingungen; Einschränkungen.
1. Sofern nicht anders in Abschnitt vorgesehen 2, Ein zuständiges Gericht kann, auf eine ordnungsgemäße Petition eines Ehegatten oder des Vormunds eines Ehegatten, Geben Sie ein Dekret ein, das das Einkommen und die Ressourcen eines Ehepaares gemäß diesem Abschnitt aufteilt, wenn ein Ehegatte ein institutionalisierter Ehegatte ist und der andere Ehegatte ein Ehegatte der Gemeinschaft ist.
2. Das Gericht erlässt kein solches Dekret, wenn die Teilung einer vorehelichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten zuwiderläuft, die nach Kapitel 123A der NRS vollstreckbar ist.
3. Sofern nicht gemäß Unterabschnitt 4 oder 5 geändert, kann das Gericht das Einkommen und die Ressourcen aufteilen:
(a) Zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten; oder
(b) Durch Schutz des Einkommens für den Ehegatten der Gemeinschaft durch Anwendung des in 42 U.S.C. § 1396r-5(d)(3)(C) und durch die Gewährung einer Mittelübertragung an die Gemeinschaft in einem Betrag, der den in 42 U.S.C. § 1396r-5(f)(2)(A)(ii) festgelegten Betrag nicht überschreitet.
4. Stellt einer der Ehegatten fest, dass der Ehegatte der Gemeinschaft ein Einkommen benötigt, das höher ist als das in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Einkommen, so kann das Gericht nach Feststellung außergewöhnlicher Umstände, die sich aus erheblicher finanzieller Nötigung ergeben, und unter schriftlicher Begründung dieser Feststellung eine Unterstützungsanordnung gegen den institutionalisierten Ehegatten erlassen, um den Ehegatten der Gemeinschaft in einer Höhe zu unterstützen, die der Bereitstellung des erforderlichen zusätzlichen Einkommens angemessen ist.
5. Stellt einer der Ehegatten fest, dass eine Übertragung von Mitteln an den Ehegatten der Gemeinschaft gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Verhältnis zu der Höhe des durch eine solche Übertragung erzielten Einkommens nicht ausreicht, um das Einkommen des Ehegatten der Gemeinschaft auf den nach Absatz 3 Buchstabe b zulässigen Betrag oder einen nach Absatz 4 erlassenen Unterstützungsbeschluss zu erhöhen, kann das Gericht einen Betrag an Mitteln ersetzen, der ausreicht, um Einkommen zur Finanzierung des so zulässigen Betrags oder zur Finanzierung des Unterstützungsbescheids bereitzustellen.
6. Eine Kopie einer Petition für Erleichterung undersubsection 4 oder 5 und jede gerichtliche Anordnung gemäß einer solchen Petition ausgestellt mustbe auf den Administrator der Abteilung für Wohlfahrt und SupportiveServices des Department of Health and Human Services serviert, wenn jede applicationfor medizinische Hilfe von oder im Namen eines institutionalisierten Ehegatten gemacht wird.Der Administrator kann spätestens 45 Tage nach Eingang eines Antrags auf medizinische Hilfe und einer Kopie des Wettbewerbs und einer gemäß Absatz 4 oder 5 eingegangenen Bestellung bei der Abteilung für Wohlfahrts- und Unterstützungsdienste des Ministeriums für Gesundheit und menschliche Dienste eingreifen und die Bestellung ändern.
7. Eine Person kann mit ihrem Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der sie ihr Gemeinschaftseinkommen, ihr Vermögen und ihre Verpflichtungen zu gleichen Teilen in getrennte Einkünfte, Vermögenswerte und Verpflichtungen der Ehegatten aufteilt. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn ein Ehegatte ein institutionalisierter Ehegatte und der andere Ehegatte ein Ehegatte der Gemeinschaft ist oder die Aufteilung des Einkommens oder der Ressourcen es einem Ehegatten ermöglichen würde, sich für Dienstleistungen im Rahmen der NRS 427A.250 bis 427A.280 einschließlich zu qualifizieren.
8. Eine Vereinbarung, die gemäß diesem Abschnitt geschlossen oder erlassen wird, ist für die Abteilung für Wohlfahrt und unterstützende Dienste des Ministeriums für Gesundheit und menschliche Dienste bei der Festlegung von Bestimmungen im Rahmen des staatlichen Plans für Medicaid möglicherweise nicht bindend.
9. Wie in diesem Abschnitt verwendet, haben “communityspouse” und “institutionalized spouse” die Bedeutungen, die ihnen jeweils in 42 U.S.C. § 1396r-5 (h) zugeschrieben werden.
(Hinzugefügt zu NRS von 1987, 1016; A 1989, 380, 1005; 1993, 2412; 1997, 1248; 2009, 1257;2017, 763)
EHEVERTRÄGE ODER VERGLEICHE
NRS 123.270 Verträge oder Vergleiche, die schriftlich und anerkannt werden müssen. Alle Eheverträge oder Vergleiche müssen schriftlich sein, und in gleicher Weise ausgeführt und anerkannt oder bewiesen, wie eine Landübertragung ausgeführt und anerkannt oder bewiesen werden muss.
S. 123.280 Aufnahme in Grafschaften, in denen Immobilien gelegen. Wenn ein solcher Ehevertrag oder Vergleich anerkannt oder bewiesen wird, Es muss im Büro des Rekorders jedes Landkreises aufgezeichnet werden, in dem sich Immobilien befinden können, die durch einen solchen Vertrag vermittelt oder beeinträchtigt werden.
NRS 123.290 Aufzeichnung des Vertrages zur Mitteilung. Wenn ein solcher Ehevertrag oder Vergleich im Büro des Rekorders für die Aufzeichnung hinterlegt wird, es soll, in Bezug auf alles davon betroffene Eigentum in der Grafschaft, in der es hinterlegt ist, allen Personen den Inhalt vollständig mitteilen.
S. 123.300 Wirkung der Nichtaufnahme Vertrag oder Siedlung. Kein solcher Ehevertrag oder Vergleich gilt für Immobilien, oder beeinflussen das gleiche, außer wie zwischen den Parteien dazu, bis es beim Rekorder des Landkreises, in dem sich ein solches Grundstück befindet, zur Aufzeichnung hinterlegt wird.