Altersbeschränkung: Kinder und Jugendliche in der Mercedes-Benz Arena

Liebe Eltern, liebe Person mit elterlichen Befugnissen:
Zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt zur Mercedes-Benz Arena, insbesondere zum Konzertbesuch, nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer personensorgeberechtigten Person gewährt, wobei jede dieser Personen im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein muss. Kinder unter sechs Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zur Mercedes-Benz Arena. Abhängig von der jeweiligen Veranstaltung kann der Veranstalter abweichend von den vorstehenden Regelungen strengere Kriterien für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu Veranstaltungen in der Mercedes-Benz Arena vorschreiben. Bitte informieren Sie sich hierzu vorab auf der Website des jeweiligen Veranstalters (z.B. deren Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Eintrittskarten).
Mit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) können Sorgeberechtigte (z. b. die Eltern) eines Kindes oder Jugendlichen haben die Möglichkeit, für eine bestimmte Veranstaltung in der Mercedes-Benz Arena eine erziehungsberechtigte Person zu benennen, die ihr minderjähriges Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.
Sofern er / sie von einer solchen Person mit elterlicher Gewalt begleitet wird, kann Ihr Kind an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.
Bei der Benennung einer Person mit elterlicher Gewalt beachten Sie bitte Folgendes:

  • Die Person mit elterlicher Gewalt muss volljährig sein.
  • Die Person mit elterlicher Gewalt muss reif genug sein, um Ihr Kind in einer bestimmten Situation verantwortungsbewusst und nach Bedarf betreuen zu können.
  • Wenn die Veranstaltung abends/nachts stattfindet, muss der Transport Ihres Kindes nach Hause im Voraus arrangiert werden.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die Person mit elterlicher Gewalt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht, wenn sie Ihr Kind begleitet.

In der Regel tragen Sie weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, wenn es um Ihre Aufsichtspflichten und alle anwendbaren gesetzlichen Haftungsregelungen geht, auch wenn Sie eine elterliche Person benannt haben.
Für die Benennung einer elterlichen Gewaltperson im Sinne von Absatz 1 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) haben wir für Sie entsprechende Formulare vorbereitet.

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