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Gemäß 25 USCS § 2703 bedeutet der Begriff “Class II Gaming” –

“(i) das Glücksspiel, das allgemein als Bingo bekannt ist (unabhängig davon, ob elektronische, Computer- oder andere technologische Hilfsmittel in Verbindung damit verwendet werden) –

(I) das um Preise, einschließlich Geldpreise, mit Karten gespielt wird, die Zahlen oder andere Bezeichnungen tragen,

(II) in dem der Inhaber der Karte solche Nummern oder Bezeichnungen trägt, wenn Gegenstände, die ähnlich nummeriert oder bezeichnet sind, gezogen oder elektronisch bestimmt werden, und

(III) in dem die das Spiel wird von der ersten Person gewonnen, die eine zuvor festgelegte Anordnung von Zahlen oder Bezeichnungen auf solchen Karten abdeckt, einschließlich (wenn am selben Ort gespielt) Pull-Tabs, Lotto, Punch Boards, Tip Jars, Instant Bingo und andere Bingo-ähnliche Spiele, und

(ii) Kartenspiele, die —

(I) ausdrücklich durch die Gesetze des Staates genehmigt sind, oder

(II) nicht ausdrücklich durch die Gesetze des Staates verboten sind und an jedem Ort im Staat

aber nur, wenn solche Kartenspiele in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften (falls vorhanden) des Staates gespielt werden in Bezug auf Stunden oder Betriebszeiten solcher Kartenspiele oder Einschränkungen der Einsätze oder Topfgrößen in solchen Kartenspielen.

(B) Der Begriff “Glücksspiele der Klasse II” umfasst nicht —

(i) Bankkartenspiele, einschließlich Baccarat, Chemin de Fer oder Blackjack (21), oder

(ii) elektronische oder elektromechanische Faksimiles von Glücksspielen oder Spielautomaten jeglicher Art.

(C) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Absatzes umfasst der Begriff “Glücksspiele der Klasse II” diejenigen Kartenspiele, die im Bundesstaat Michigan, im Bundesstaat North Dakota, im Bundesstaat South Dakota oder im Bundesstaat Washington gespielt werden und die tatsächlich in einem solchen Staat von einem Indianerstamm am oder vor dem 1. Mai 1988 betrieben wurden, jedoch nur in dem Umfang der Art und des Umfangs der Kartenspiele, die tatsächlich von einem Indianerstamm in einem solchen Staat am oder vor einem solchen Datum betrieben wurden, wie vom Vorsitzenden festgelegt.

(D) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Absatzes umfasst der Begriff “Glücksspiele der Klasse II” während des Zeitraums von 1 Jahren, der mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnt, alle in Unterabsatz (B) (ii) beschriebenen Glücksspiele, die legal in indischen Ländern betrieben wurden am oder vor dem 1. Mai 1988, wenn der Indianerstamm, der für die Länder zuständig ist, in denen solche Glücksspiele betrieben wurden, den Staat auffordert, spätestens 30 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Stammesvertrag -Staatliche Beihilfen nach Abschnitt 11 Buchstabe d Nummer 3 .

(E) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Absatzes umfasst der Begriff “Glücksspiele der Klasse II” während des Zeitraums von 1 Jahren, der mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Unterabsatzes beginnt, alle in Unterabsatz (B) (ii) beschriebenen Glücksspiele, die legal betrieben wurden Indianerland im Bundesstaat Wisconsin am oder vor dem 1. Mai 1988, wenn der Indianerstamm, der für die Länder zuständig ist, in denen solche Glücksspiele betrieben wurden, den Staat spätestens am 16. November 1988 aufforderte, ein Stammes- Staatsvertrag gemäß Abschnitt 11 (d) (3) des Indian Gaming Regulatory Act (25 U.S.C. 2710(d)(3)).

(F) Wenn während des in Unterabsatz (E) beschriebenen Zeitraums von 1 Jahr endgültig festgestellt wird, dass das in Unterabsatz (E) beschriebene Glücksspiel nach staatlichem Recht nicht legal ist, werden solche Glücksspiele auf diesem indischen Land am nächsten Tag nach dem Datum dieser gerichtlichen Entscheidung eingestellt.”

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